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Das Informationsportal zum Lückenschluss der A 49 in Hessen

Falsch & Richtig

Behauptung: Bei den vier Hektar Wald, die im Herbst 2020 zusätzlich zu den bekannten 85 Hektar Wald gefällt wurden, handelt es sich um unrechtmäßige Fällungen.

Das ist falsch. Richtig ist: Alle Fällungen für den Bau der A 49 im Dannenröder Forst sind durch den Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen planfestgestellten Unterlagen gedeckt. Die Fällungen sind nicht über das genehmigte Maß hinaus erfolgt; alle Flurstücke mit zu fällenden Flächen sind im Planfeststellungsbeschluss und den planfestgestellten Unterlagen dargestellt.

Bezogen auf die Gesamtheit aller erfolgten und durch die Planfeststellungsbeschlüsse genehmigten Fällungen für den Lückenschluss der A 49 von Schwalmstadt bis zum künftigen Ohmtal-Dreieck ergibt sich ein Umfang von knapp 89 Hektar. Bislang waren Fällungen von ca. 85 Hektar für die künftige Autobahn kommuniziert worden.

Die Differenz hat das Hessische Verkehrsministerium in einer Antwort auf eine Bürgeranfrage mit einem Übertragungsfehler begründet: Nur an einer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses zum Lückenschluss der A 49, und zwar im begründenden Teil, ist ein Flurstück zwischen Stadtallendorf und dem Ohmtal-Dreieck nicht enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Fläche von ca. vier Hektar, auf der im Herbst 2020 Fällungen vorgenommen wurden. Alle weiteren Unterlagen – die technischen Planunterlagen, die Grunderwerbskarten und der Bestands- und Konfliktplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die allesamt im Planfeststellungsbeschluss enthalten sind – berücksichtigen das fragliche Flurstück jedoch. Daraus ergibt sich eindeutig, dass auch diese Fläche für den Bau der Autobahn sowie die dafür erforderlichen Fällungen vorgesehen waren. Sie sind also nicht „zu viel“ gefällt worden.

 Die weitere Überprüfung hat ergeben, dass auch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die für die gefällten Trassenbereiche umgesetzt wurden und werden, das Flurstück berücksichtigen.

Bezogen auf den forstrechtlichen Ausgleich, d.h. die trassennahe Aufforstung, geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass selbst durch nicht ganz flächengleiche Neuaufforstungen die Belange des Waldes ausreichend gewahrt werden.

Auch der Grunderwerb des betroffenen Flurstücks wurde rechtzeitig vor den Fällarbeiten in diesem Gebiet durch die DEGES gesichert.